_ Unternehmen

_ Produkte

_ Dienstleistung

_ Bauwerksanierung

_ Katalog

_ Aktuell

_ Download

_ Kontakt


 SUCHE
 
 


 Servicetelefon:
 07159 42008-20
 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
    PRIVATKUNDEN
 
 
1. Vertragsgrundlage

Der Vertrag zwischen den Parteien kommt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen einer individuellen schriftlichen Vereinbarung.


2. Angebote/Preise/Vertragsabschluss

(1) Sämtliche angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Es gilt der am Liefertag mitgeteilte Preis, ggf. zzgl. Liefer- u. Versandkosten.

(2) Individuell erarbeitete Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit, sonstige Angebote sind freibleibend.

(3) Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots der Firma StekoX® oder mit deren schriftlichen Auftragsbestätigung, oder spätestens durch Lieferung der Ware zustande.

(4) Hinsichtlich der in Prospekten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen, sowie anderen Beschreibungen, behält sich die Firma StekoX® handelsübliche Abweichungen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Kunde Ansprüche hieraus herleiten kann. Bei den Inhalten dieser Prospekte und aller Beschreibungen, sowie Erklärungen der Firma StekoX® im Zusammenhang mit diesem Vertrag handelt es sich im Zweifel weder um die Übernahme einer Garantie, noch die Abgabe einer Zusicherung. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Firma StekoX® über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

(5) Bei Verträgen mit Festpreisbindung steht der Firma StekoX® ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sollte sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und die zu erbringende Zahlung hierdurch gefährdet werden.


3. Lieferzeiten/Lieferverzug/Unmöglichkeit/Versand/Gefahrtragung

(1) Lieferungen erfolgen auf Rechnung des Kunden.

(2) Liefertermine/Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich fixiert worden ist.

(3) Die Firma StekoX® haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Firma StekoX® für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer der Firma StekoX® gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(5) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn höhere Gewalt oder andere von der Firma StekoX® nicht zu vertretende Hindernisse vorliegen. Die Firma StekoX® übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Dies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Die Firma StekoX® wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

(6) Die Firma StekoX® ist zu Teillieferungen einzelner Vertragsgegenstände gegen gesonderte Rechnungsstellung berechtigt.

(7) Soweit eine Übersendung der Ware vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden, auch hinsichtlich eines zufälligen Unterganges.

(8) Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung versichert.


4. Gewährleistung und Haftung

(1) Offensichtliche Mängel müssen spätestens 1 Woche nach Lieferung der Ware schriftlich und spezifiziert erhoben werden. Weiter ist der Kunde verpflichtet, Mängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Firma StekoX® schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Kunden möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für die Mängelrechte des Kunden dar.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Soweit der Vertragsgegenstand/die Leistung über Abs. 2 hinausgehende Mängel aufweist, ist die Firma StekoX® im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. - Herstellung verpflichtet. Vielmehr steht dem Kunden nach 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, der Rücktritt jedoch nur, wenn die Firma StekoX® die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma StekoX® zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

(5) Die Verjährungsfristen gem. Abs. 4. gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Firma StekoX® die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Firma StekoX® bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 4, Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 4 und 5 gelten mit folgender Maßgabe:
a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Firma StekoX® den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit ihrerseits eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen wurde. Hat die Firma StekoX® einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der Abs. 5. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also gem. §§ 438, Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BGB, bzw. § 634
a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 BGB, unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. § 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB.
c. Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(6) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Wertleistungen mit der Abnahme.

(7) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(8) Die Firma StekoX® haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die Firma StekoX® nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Firma StekoX® ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(9) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(10) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 8 und 9 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch gem. Ziff. 3. Abs. 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 3 Abs. 4.


5. Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ist im vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der Firma StekoX® 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behaftenden - Lieferung bzw. Arbeiten steht.

(2) Die Ablehnung von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten. Deren Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.

(3) Bei Zahlungsverzug ist die Firma StekoX® berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Der Firma StekoX® ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dies geschieht unbeschadet weitergehender Rechte und Schadenersatzansprüche. Sollte die Zahlung auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht erfolgen, stehen der Firma StekoX® folgende Rechte zu:
  • Rücktritt vom Vertrag und Rückgabeverlangen eventuell gelieferter, bzw. noch nicht abgenommener Ware und Geltendmachung von Bearbeitungskosten in Höhe von 15 % des Kaufpreises.
  • Vorauszahlungs- oder Sicherheitsleistungsverlangen für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware und/oder
  • von sämtlichen (weiteren) nicht abgewickelten Verträgen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie
  • ein externes Inkassoinstitut oder eine Anwaltskanzlei zu beauftragen.

    (4) Es ist ausschließlich die Firma StekoX® berechtigt, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer Verbindlichkeiten des Kunden vorzunehmen. Eventuell anders lautende Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.


    6. Eigentumsvorbehalt/Eigentumsübertragung

    (1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen, behält sich die Firma StekoX® das Eigentum an der Ware vor.

    (2) Wird die Ware beim Kunden von dritter Stelle gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Kunde unverzüglich dem Dritten den Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben, dazu hin die Firma StekoX® über die Inanspruchnahme sofort zu unterrichten.

    (3) Die unter Vorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma StekoX® zur Sicherheit an diese ab. Die Firma StekoX® nimmt diese Abtretung hiermit an.

    (4) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma StekoX® auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Firma StekoX®, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


    7. Erfüllungsort/anwendbares Recht

    (1) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Firma StekoX®.

    (2) Es gilt das Recht der BRD.


    8. Sonstiges

    (1) Ist eine der Vorbezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    (2) Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit diesem betreffen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.
  •  
    StekoX<sup>®</sup> Abdichtungstechnik - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)